CDU Ortsverband am Tor zum Kraichgau
Pressemitteilung 20.04.2020
Steuererleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen in der Corona-Krise
Die Bundesregierung und die Bundesländer haben Steuererleichterungen auf den Weg gebracht.
- Privatpersonen
Bürgerinnen und Bürger brauchen für Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie keine Spendenbescheinigung mehr. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) und deren Dienststellen. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
- Gemeinnützige Vereine und Einrichtungen
Das Steuerrecht soll dazu beitragen, das breite gesellschaftliche Engagement zu unterstützen und zu fördern. Ab sofort können gemeinnützige Vereine unabhängig von ihrem Satzungszweck Kranken oder Gefährdeten beispielsweise mit Einkaufsdiensten helfen, ohne dass sie ihre Steuerbegünstigung verlieren. Die gemeinnützigen Vereine können bei finanziellen Lücken leichter auf bisher zweckgebundene Rücklagen zurückgreifen. Verluste aufgrund der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften können mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich ausgeglichen werden.
Steuererleichterungen werden auch dann gewährt, wenn Atemschutzmasken oder Schutzkleidung, Räume oder medizinisches Fachpersonal gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Wenn gemeinnützige Einrichtungen solche Leistungen für den Kampf gegen die Corona-Pandemie überlassen, sind sie dafür von der Körperschaftssteuer befreit. Ebenso kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Die Umsatzsteuer entfällt komplett, wenn steuerbegünstigte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sich gegenseitig helfen.
- Unternehmen
Spenden Unternehmen Material oder die Arbeitskraft medizinischer Fachleute an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie leisten, fällt auch für diese Spenden bis 31.12.2020 keine Umsatzsteuer an.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen ist auf der Website des Ministeriums nachzulesen: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/8798c23c-901e-424c-9cf5-38880d3802fd
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen sowie zu den weiteren steuerlichen Hilfen für Unternehmen und alle Steuerbürgerinnen und Steuerbürger während der Corona-Pandemie sind auf der Seite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zusammengestellt: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/corona/faq-steuern/
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